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   OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19   

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https://dejure.org/2019,42685
OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19 (https://dejure.org/2019,42685)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 (https://dejure.org/2019,42685)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 (https://dejure.org/2019,42685)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34 S 1 BeamtStG; § 34 S 3 BeamtStG; § 67 Abs 1 BG ND; § 24 Abs 1 S 1 DG ND; § 52 Abs 1 S 1 DG ND; § 60 Abs 1 S 1 DG ND; § 279 StGB
    Dschungelcamp; Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses; Lösung von bindenden Feststellungen; Sonderurlaub; unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; Weiterbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Dschungelcamp: Berufung einer Lehrerin gegen ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die krankgeschriebene Lehrerin - und das Dschungelcamp

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dreistes Dschungelcamp-Dienstvergehen: Mutter von Teilnehmerin verliert Beamtenstatus

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "Dschungelcamp": Berufung einer Lehrerin gegen ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ...

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Erschlichene Freistellung rechtfertigt Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dienstenthebung einer Lehrerin wegen Begleitens der Tochter zum Dschungelcamp rechtmäßig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dschungel statt Schule: Entlassung wegen falscher Krankmeldung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17

    Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung einer Lehrerin; Beamtenrechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19
    Am 28. Februar 2017 beantragte die Beklagte bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 3 ZD 10/17 die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie die Aussetzung der Einbehaltung von 50 Prozent ihrer Dienstbezüge.

    Dieser gab das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2018 (- 3 ZD 10/17 -, juris) statt und lehnte den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge ab.

    An dieser Einschätzung, die der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Februar 2018 (a. a. O.) im (Eil-Verfahren) betreffend den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge vertreten hat, hält er auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten weiterhin fest.

    c) Der erkennende Senat ist ferner der Auffassung, dass das Verhalten der Beklagten gegenüber der Öffentlichkeit im zeitlichen Nachgang des Dienstvergehens - insbesondere im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 3 ZD 10/17 - und ihre fehlende Distanzierung hiervon erschwerend zu berücksichtigen ist.

    Der erkennende Senat registriert zwar, dass die Beklagte - soweit ersichtlich - seit Ergehen der Beschwerdeentscheidung am 9. Februar 2018 zum Aktenzeichen 3 ZD 10/17 öffentliche Äußerungen nicht mehr getätigt hat.

    Denn diese Tätigkeit war die verfahrensrechtliche Reaktion auf den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 im Eilverfahren zum Aktenzeichen 10 B 2/17, den die Klägerin im Beschwerdeverfahren angefochten hatte und der durch Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Februar 2018 (a. a. O.) geändert worden ist.

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19
    Eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 - Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 -).

    Die Frage, ob und ggf. inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist danach zu fragen, wie der Dienstherr oder die Allgemeinheit urteilen würde, wenn das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013, a. a. O., Rn. 56).

    Für diese gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013, a. a. O., Rn. 57; Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 20 LD 7/15 -).

    Ergibt eine objektive Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 4 NDiszG, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, lässt sich der Verbleib des Betreffenden im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer - ggf. auch "reißerischen" - Berichterstattung in den Medien nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013, a. a. O., Rn. 53), vereinbaren.

  • VG Lüneburg, 07.12.2017 - 10 B 2/17

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Bemessung; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19
    Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab den Eilanträgen der Beklagten mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 (- 10 B 2/17 -, juris) statt und setzte beide Verfügungen der Klägerin vom 10. Januar 2017 (vorläufige Dienstenthebung sowie Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge) aus.

    In der Abordnungsverfügung der Klägerin vom 2. Januar 2018 - mit dieser ist die Beklagte, weil die Beschwerde der Beklagten gegen den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 (- 10 B 2/17 -) keine aufschiebende Wirkung entfaltet hatte (§ 4 NDiszG in Verbindung mit § 149 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und die Beklagte dementsprechend nach Ablauf der niedersächsischen Weihnachtsferien wieder als Lehrkraft zu beschäftigen war, an die Oberschule R. abgeordnet worden - war der ausdrückliche Hinweis enthalten, angesichts des gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens werde erwartet, dass die Beklagte ihrer Pflicht als Beamtin zur Loyalität gegenüber ihrem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten uneingeschränkt nachkomme und sich nicht dem Vorwurf einer "Flucht in die Öffentlichkeit" aussetze; eventuelle Presseanfragen zur Rückkehr der Beklagten in den Dienst sollten an die Pressestelle der Klägerin verwiesen werden (Bl. 167/Beiakte 013).

    Diese Ausführungen ändern jedoch nichts daran, dass das betreffende Interview vom 12. Januar 2018 in der S. -Zeitung erschienen ist und die Beklagte hierin gerade entgegen den Hinweisen in der Abordnungsverfügung über interne Dienstangelegenheiten - hier: Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit nach Obsiegen im erstinstanzlichen (Eil-)Verfahren zum Aktenzeichen 10 B 2/17 - mit Journalisten einer bundesweit erscheinenden Zeitung gesprochen hat, ohne die Klägerin über die entsprechende Presseanfrage zu informieren und das weitere Vorgehen in dieser Sache mit ihr abzustimmen.

    Denn diese Tätigkeit war die verfahrensrechtliche Reaktion auf den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 im Eilverfahren zum Aktenzeichen 10 B 2/17, den die Klägerin im Beschwerdeverfahren angefochten hatte und der durch Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Februar 2018 (a. a. O.) geändert worden ist.

  • BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88

    Disziplinarverfahren - Lösungsmöglichkeit - Strafgerichtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19
    Eine Lösung von bindenden Feststellungen ist hiernach nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn 54; Urteil vom 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -, juris Rn. 53; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 - vgl. ebenso: BVerwG, Urteil vom 25.3.1982 - BVerwG 1 D 80.80 -, juris Rn. 23; Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 17 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs. 1 BDO]).

    Derartige gerichtliche Feststellungen seien daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hielten, denn andernfalls wäre die entsprechende Vorschrift auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde, was weder mit dem Begriff der "gesetzlichen Bindung" noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar wäre, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile seien (BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17).

    Eine Lösung komme nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17), also wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stünden oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig seien.

    Nur dies solle durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen objektiv und subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reiche für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 10.3.1992 - BVerwG 1 D 50.91 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19
    Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Milderungsgrund zunächst für die Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder entwickelt und sodann auch auf andere Fallkonstellationen ausgeweitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 36 [Anwendung auf Steuerhinterziehungen]).

    Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Beamte das Dienstvergehen zeitlich vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt (BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 - BVerwG 1 D 13.04 -, juris Rn. 18; Urteil vom 28.7.2011, a. a. O., Rn. 36).

    Mildernd kann vielmehr auch ins Gewicht fallen, wenn ein Beamter durch eine Selbstanzeige und die vorbehaltlose Bereitschaft, den Umfang seiner Verfehlung offen zu legen, die Beweislage entscheidend zu seinen Ungunsten geändert (BVerwG, Urteil vom 6.6.2000 - BVerwG 1 D 66.98 -, juris Rn. 24) oder wenn er durch seine Mitwirkung die Aufklärung des Dienstvergehens ermöglicht oder erheblich vereinfacht hat (BVerwG, Urteil vom 28.7.2011, a. a. O., Rn. 39).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19
    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14).

    Insbesondere hat die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (UA, S. 44) - mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise dargetan, dass der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Milderungsgrund einer "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" (BVerwG, Urteil vom 18.4.1979 - 1 D 39.78 -, juris Rn. 13; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 2 C 6.14 -, juris Rn. 36) in Betracht zu ziehen wäre.

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 20 LD 3/08

    Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst aufgrund des Besitzes, der Speicherung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19
    An dieser - zur früheren Rechtslage ergangenen - Rechtsprechung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auch mit Blick auf die Neuregelungen in §§ 24 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG festgehalten (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008, a. a. O., Rn. 54; Urteil vom 23.4.2009, a. a. O., Rn. 53; Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 38).

    Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, a. a. O., Rn. 62).

    Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 1.12.2014 - 6 LD 5/13 - Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, a. a. O., Rn. 62).

  • BVerwG, 28.12.2011 - 2 B 74.11

    Vorliegen einer Divergenz bei Bestehen eines Rechtssatzwiderspruchs der Gerichte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19
    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung zu der - mit § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 NDiszG inhaltsgleichen - Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG ebenfalls (weiterhin) davon aus, dass die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet sind, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich zu würdigenden Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten etwa "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müssten (BVerwG, Beschluss vom 26.8.2010 - BVerwG 2 B 43.10 -, juris Rn. 5; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 - BVerwG 2 B 74.11 -, juris Rn. 13 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbDG]).

    Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stünden, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien; darüber hinaus komme eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt würden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stießen (BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011, a. a. O., Rn. 13).

    Werde im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so seien die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert sei; pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügten nicht; es müssten vielmehr tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben könne (BVerwG, Beschluss vom 26.8.2010, a. a. O., Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011, a. a. O., Rn. 13).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19
    Insbesondere hat die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (UA, S. 44) - mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise dargetan, dass der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Milderungsgrund einer "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" (BVerwG, Urteil vom 18.4.1979 - 1 D 39.78 -, juris Rn. 13; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 2 C 6.14 -, juris Rn. 36) in Betracht zu ziehen wäre.

    Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind, voraus; der Beamte muss also geradezu "aus der Bahn geworfen" worden sein (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 36).

  • BVerwG, 27.09.2017 - 2 B 6.17

    Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens;

  • BVerwG, 07.11.1990 - 1 D 33.90

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängen von Disziplinarmaßnahmen

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 20 LD 7/08

    Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen das

  • BVerwG, 06.05.2003 - 1 D 26.02

    Fernmeldeobersekretärin; kinderreiche Familie; Alleinverdienerin; keine

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2008 - 20 LD 5/07

    Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile in Disziplinarverfahren nach dem

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2009 - 20 LD 8/07

    Entfernung eines Beamten im Justizvollzugsdienst aus dem Beamtenverhältnis wegen

  • BVerwG, 25.03.1982 - 1 D 80.80

    Dienstvergehen eines Beamten aufgrund einfacher passiver Bestechung - Bindung an

  • BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus

  • VG Schleswig, 20.02.2017 - 8 B 54/16

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen

  • BVerwG, 21.06.2000 - 1 D 49.99

    Veruntreuung von Nachnahmegeld in Höhe von 220 DM durch einen Beamten - Keine

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 13.04

    Postbeamter des mittleren Dienstes; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn durch

  • BVerwG, 11.01.2007 - 1 D 16.05

    Bundespolizeibeamter; Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten;

  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach

  • BVerwG, 18.04.1979 - 1 D 39.78
  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BVerwG, 12.02.1992 - 1 D 2.91

    Außerdienstliche Beleidigung - Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit

  • BVerwG, 16.07.1981 - 1 C 99.76

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Bedingung für eine Aufenthaltserlaubnis -

  • BVerwG, 06.06.2000 - 1 D 66.98

    Zollbeamter a.D.; Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von 14 Handfeuerwaffen zu

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2016 - 12 ME 142/16

    Aggressionspotential; Anhaltspunkte; Beweiswürdigung; Bindung; Bindungswirkung;

  • BVerwG, 10.03.1992 - 1 D 50.91

    Entfernung aus dem Dienst bei einer Beteiligung eines Beamten außerhalb seines

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22

    Bill Gates; great reset; Reichsbürger; Reichsbürgerideologie;

    Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 88).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten ( § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG ) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt ( BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Denn die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen ( BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 - Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 - Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 133; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).

    Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 101; Urteil vom 14.1.2020 - 3 LD 9/18 -).

    Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind; der Beamte muss also geradezu "aus der Bahn geworfen" worden sein ( BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 103).

    Die Frage, ob und ggf. inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist danach zu fragen, wie der Dienstherr oder die Allgemeinheit urteilen würde, wenn das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 56; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 141).

    Für diese gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 56; Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 20 LD 7/15 - Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 141).

    Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch ein gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leistet und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil über sein Dienstvergehen öffentlich berichtet worden ist (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 20 LD 7/15 - Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 - Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris 141).

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20

    Recht auf Beweisteilnahme; Reichsbürger; Reichsbürgerideologie;

    Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 88).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zulassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 - Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 - Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 133).

    Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 101; Urteil vom 14.1.2020 - 3 LD 9/18 -).

    Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind; der Beamte muss also geradezu "aus der Bahn geworfen" worden sein (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016, a. a. O., Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 103).

    Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Beamte das Dienstvergehen zeitlich vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt (BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 - BVerwG 1 D 13.04 -, juris Rn. 18; Urteil vom 28.7.2011, a. a. O., Rn. 36; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 130).

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 6 LD 4/19

    Beweisbarkeit mehrerer Ereignisse zur Begründung der Entfernung eine

    Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist eine Grundpflicht eines jeden Beamten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 92).
  • VG Lüneburg, 23.11.2020 - 10 A 6/19

    Beziehung; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Lehrer; minderjährig; negative

    Von einem vorsätzlichen Handeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt, wobei bedingter Vorsatz genügt (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 84; Lemhöfer, in: Plog/ Wiedow, BBG, Stand: Oktober 2019, Bd. 1, § 77 BBG Rn. 22).

    Selbst die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens wirkt sich grundsätzlich nicht maßnahmemildernd aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.9.2017 - 2 B 6.17 -, juris Rn. 7, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 136).

    Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 139, Urt. v. 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.11.2023 - 14 LB 3/23

    Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst wegen eines verlängerten Urlaubs während

    Diese sogenannte Hingabepflicht begründet eine Dienstleistungspflicht für Beamtinnen und Beamte (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 86 m.w.N.; Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, 23. Ed., Stand: 1. August 2021, BeamtStG § 34 Rn. 4).

    Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (OVG Lüneburg, Urt. v. 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 101 m. w. N.), woran es hier fehlt.

    Gerade im Rahmen der Ausbildung junger Menschen sind an die berufliche Stellung der Lehrkräfte hohe Anforderungen sowohl an deren persönliche Integrität als auch an die Loyalität gegenüber den Anordnungen des Dienstherrn zu stellen, auf die sich insbesondere die Eltern verlassen können müssen, die ihre Kinder im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Schule bzw. den in der jeweiligen Einrichtung Tätigen anvertrauen (vgl. zur Vorbildfunktion: OVG Lüneburg, Urt. v. 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 135).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2021 - 14 MB 1/21

    Vorläufige Dienstenthebung wegen unerlaubtem schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

    Diese sogenannte Hingabepflicht begründet eine Dienstleistungspflicht für Beamtinnen und Beamte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 86 m.w.N.; Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, 23. Ed., Stand: 01.08.2021, BeamtStG § 34 Rn. 4).

    Aus diesem Grund stellt das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst eine Kernpflichtverletzung dar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 - juris Rn. 92).

    Gerade im Rahmen der Ausbildung junger Menschen sind an die berufliche Stellung der Lehrkräfte hohe Anforderungen sowohl an deren persönliche Integrität als auch an die Loyalität gegenüber den Anordnungen des Dienstherrn zu stellen, auf die sich insbesondere die Eltern verlassen können müssen, die ihre Kinder im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Schule bzw. den in der jeweiligen Einrichtung Tätigen anvertrauen (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 135).

  • OVG Niedersachsen, 20.09.2023 - 3 LD 6/22

    Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift; Blutwerte; Disziplinarklagebehörde;

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 50; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 198).

    Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 199).

    Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 200).

  • VG Schleswig, 31.05.2021 - 17 B 2/21

    Vorläufige Dienstenthebung wegen Fernbleibens vom Dienst

    Dementsprechend stellt das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst eine Kernpflichtverletzung dar (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 - juris Rn. 92).

    Solche Umstände hat das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 10.12.2019 (Az. 3 LD 3/19 - juris) in einem Fall angenommen, in dem eine Lehrerin zwar ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für die Dauer ihres Fernbleibens vorgelegt hatte, diese aber aufgrund einer vorsätzlichen Täuschung der Ärzte über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Beamtin erteilt worden waren und dieses aufgrund eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Berufungsurteils feststand.

  • VG Bremen, 14.03.2024 - 8 V 2822/23

    Antrag auf Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung - Anhörungsmangel;

    Vielmehr kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entscheiden, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.09.2017 - BVerwG 2 B 6.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.; Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 136), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus personalwirtschaftlichen Gründen ergeben (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 136 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2022 - 3 MD 8/22

    Anhörung; Einbehaltung von Dienstbezügen; gestreckt auftretende

    Vielmehr kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entscheiden, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2017 - BVerwG 2 B 6.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.; Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 136), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus personalwirtschaftlichen Gründen ergeben (Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 136 m. w. N.).
  • VG Bremen, 31.05.2023 - 8 V 630/23

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 62 BremDG -

  • VG Göttingen, 11.10.2023 - 5 A 2/18

    Niedersächsisches Disziplinarrecht; Professor; sexuellle Belästigung;

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2023 - 3 MD 7/23
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 3 ZD 10/20

    Beamter; Beschlagnahme; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme; dringender Verdacht;

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